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Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Grundsätzen und Zielen erfolgen. Die Kommission sollte auf die Kohärenz zwischen der integrierten europäischen Grenzverwaltung und anderen Politikbereichen der Union im Bereich Außenbeziehungen der Union achten, insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Kommission sollte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und seinen Dienststellen unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit sollte insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet von Drittstaaten oder die Beteiligung von Beamten aus Drittstaaten in Bereichen wie Risikoanalyse, Planung und Durchführung von Einsätzen, Ausbildung, Informationsaustausch und Zusammenarbeit stattfinden.
Eine Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaatsbehörden nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j im Rahmen der…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
Die Unterstützung von Drittstaaten sollte die durch die Agentur geleistete Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Unionsmaßnahmen bezüglich der…
Um sicherzustellen, dass die in EUROSUR enthaltenen Informationen möglichst vollständig und aktuell sind, insbesondere in Bezug auf die Situation in…
Auf Ersuchen sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen in den Fragen beraten, die sich auf diese…
Die von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte in Bereichen, die unter die integrierte europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.