Erwägungsgrund 71 32019R1896
Um den Ambitionen gerecht zu werden, die der Einrichtung der ständigen Reserve zugrunde liegen, hat die Kommission im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 beträchtliche Finanzmittel vorgesehen, damit die Agentur die ihren operativen Erfordernissen entsprechenden, erforderlichen Luft-, See- und Landressourcen erwerben, warten und betreiben kann. Zwar könnte der Erwerb der erforderlichen Ressourcen ein langwieriger Prozess sein, insbesondere bei großen Ausrüstungsgegenständen, dennoch sollte die eigene Ausrüstung der Agentur letztlich das Rückgrat des operativen Einsatzes (mit zusätzlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten) bilden, die unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu nehmen sind. Die Ausrüstung der Agentur sollte weitgehend vom technischen Personal der Agentur, das an der ständigen Reserve beteiligt ist, betrieben werden. Um eine wirksame Verwendung der vorgeschlagenen Finanzmittel zu gewährleisten, sollte der Erwerb der erforderlichen Ressourcen auf einer vom Verwaltungsrat so früh wie möglich beschlossenen mehrjährigen Strategie beruhen. Die Tragfähigkeit der Agentur muss durch künftige mehrjährige Finanzrahmen gesichert werden; ebenso muss eine umfassende integrierte europäische Grenzverwaltung aufrechterhalten werden.