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Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln sichergestellt ist, sollten die Mittel bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung gestellt werden. Dazu sollte es möglich sein, dass 70 % des für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zur Verfügung stehenden Betrags bis zum 31. Dezember 2022 und 30% zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 gebunden werden. Bis zum 31. Dezember 2021 kann – auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans – die Zahlung eines Betrags von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens des betreffenden Mitgliedstaats in Form einer Vorfinanzierung, im Rahmen des Möglichen innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der rechtlichen Verpflichtungen durch die Kommission, geleistet werden.
Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines…
Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und…
Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20…
Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauftreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung…
Der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte mit dem höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen…
Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.