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Bis zum 21. Juli 2022 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 vorlegen, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Rechtsakt beizufügen ist. In diesem Bericht sollte unter anderem bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. In dieser Bewertung sollte darauf eingegangen werden, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands hergestellt wird.
Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 15. Juli 2022 einen Bericht über die…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Februar 2021 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 1 vor. Dieser Bericht enthält…
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Juni 2023 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht der Kommission…
Die Kommission sollte bis zum 21. Juli 2022 die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und insbesondere bewerten, ob die Offenlegungsvorschriften für…
In Artikel 27 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission überprüft eingehend die Angemessenheit der in diesem Absatz festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.