Erwägungsgrund 28 32026R0697
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in grenzüberschreitenden Fällen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständigen Durchsetzungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie die Zusammenarbeit und Koordinierung nicht allein gewährleisten können, sondern vielmehr wegen ihres territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.