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Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen und die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis ihrer Erfüllung dieser Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es angemessen, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute verwendet werden.
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der…
Besteht der Verdacht, daß ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 hat die EZB das Recht, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten,…
Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.