Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis von dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstituten verwendet werden. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten in Bezug auf die Mindestreservebasis angepasst werden, um die Meldung von bei mindestreservepflichtigen Kreditinstituten platzierten Einlagen ohne Bezugnahme auf eine bestimmte statistische Klassifikation zu ermöglichen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten…
Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute…
Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige…
Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379…
die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.