Erwägungsgrund 6 32021R0378
Um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Richtigkeit der Daten über Mindestreserven und der reibungslosen Anwendung des regulatorischen Rahmens sicherzustellen und um zu vermeiden, dass eine wirksame und anwendbare Erlaubnis erneut erteilt werden muss, sollten die Mittler, denen die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erteilt worden ist, diese Meldung weiterhin vornehmen können, ohne eine neue Erlaubnis beantragen zu müssen.