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Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
Die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.
Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit,…
Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß…
Die Berichtspflichtigen erfüllen die statistischen Berichtsanforderungen, denen sie gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie geltenden statistischen Berichtspflichten in Einklang mit den gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung,…
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.