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Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten…
Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.