Erwägungsgrund 3 32013R1072
Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, insoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat verabschiedeten Bestimmungen festgelegt sind.