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Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — meldet bzw. melden die nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen statistischen Daten.
Führt ein Investmentfonds seine Vermögenswerte getrennt in unterschiedlichen Unterfonds, sodass die in jedem Unterfonds beinhalteten Aktien/Anteile durch unterschiedliche Vermögenswerte unabhängig voneinander gedeckt sind, so wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jeder Unterfonds als individueller Investmentfonds betrachtet.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst auch SFI und MFI, die aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b den statistischen Berichtspflichten der EZB unterliegen.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs und…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten,…
Bei Berichtspflichtigen für Sektordaten handelt es sich um gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.