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Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich unmittelbar aus der Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ergeben, ab demselben Zeitpunkt gelten wie diese Änderung, das heißt ab dem 26. Juni 2021.
Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme…
die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Änderungen der Bezugnahmen ab demselben Datum wie dem der Aufhebung der…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf…
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.