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Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des „Kreditinstituts“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ) angepasst worden sind, zur gleichen Zeit wie die genannte Änderung am 26. Juni 2021 Anwendung finden. Aus operativen Gründen ist es jedoch notwendig, dass die Bestimmungen über die Haltung von Mindestreserven ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode in 2021, Anwendung finden —
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich unmittelbar aus der Änderung der…
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 3 gilt…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Änderungen der Bezugnahmen ab demselben Datum wie dem der Aufhebung der…
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben…
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen…
Diese Verordnung sollte ab dem 20. September 2023 gelten, dem ersten Tag der sechsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2023.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.