Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es kann zweckmäßig sein, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter gefassten statistischen Berichtsrahmens bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erheben. Dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung des Meldeaufwands führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen…
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten…
Die NZBen sollten befugt sein, die erforderlichen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines…
Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.