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Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/109 und (EU) 2018/619 der Kommission wurden PHMB (1600; 1.8), CAS-Nummern 27083-27-8 und 32289-58-0, und PHMB (1415; 4.7), CAS-Nummern 32289-58-0 und 1802181-67-4, aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht als alte Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten unter anderem der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Ihre Verwendung als Topf-Konservierungsmittel in Pflanzenschutzmitteln würde daher zu unannehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen. Daher sollten PHMB (1600; 1.8) und PHMB (1415; 4.7) ebenfalls in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten haben Beistoffe identifiziert, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung…
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit…
Die Verwendung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der…
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit…
Der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Einträge hinzugefügt: Eintrag Nr. Stoff Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57…
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Biozidprodukte, die als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.