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Die Verwendung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission verboten, da Bedenken hinsichtlich der Toxizität von POE-Tallowin und der Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit festgestellt wurden. Da diese Bedenken auf die inhärenten Eigenschaften der betreffenden Stoffe zurückzuführen sind und sich daher nicht auf formulierte Glyphosat enthaltende Mittel beschränken, sondern gleichermaßen für formulierte Mittel gelten, die andere Wirkstoffe enthalten, sollte auch POE-Tallowin in die Liste der Beistoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/262/EU der Kommission wurde die Nichtaufnahme von Propisochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die Wirkstoffe Chlorfenvinphos und Vinclozolin enthalten, wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der…
Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.