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Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:
In Teil A werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist“; „Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist“; „Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten“; „Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist“.
In Teil C werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten“; „Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten“; „Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula L. oder Rhamnus purshiana DC., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten“.
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