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Da mit der Verwendung von Rheum, Cassia und Rhamnus und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädliche Auswirkungen verbunden sind, jedoch nach wie vor wissenschaftliche Unsicherheit darüber besteht, ob solche Zubereitungen die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten Stoffe enthalten, sollten diese Stoffe von der Union geprüft und in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden.
Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so…
Da mit der Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln ein Risiko schädlicher…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann die Kommission aus eigener Initiative beschließen, einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff oder…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann die Kommission aus eigener Initiative oder anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Einleitung eines Verfahrens zur Aufnahme eines Stoffs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.