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Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in solchen Drittländern errichtet werden, die von der Union nicht auf der EU-Liste nicht-kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen (Anhang I) oder auf der Liste der Länder mit hohem Risiko, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, aufgeführt sind. Anhang II zum Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Hoheitsgebieten eingegangenen Verpflichtungen berichtet über den Stand der Beratungen mit gewissen Drittländern, von denen einige schädliche Steuerpraktiken beibehalten. Diese Beratungen sollten zu einer zeitnahen Beendigung solcher schädlichen Steuerpraktiken führen, um zukünftige Beschränkungen bei der Errichtung von Verbriefungszweckgesellschaften zu vermeiden.
die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem…
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im…
Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in Drittländern niedergelassen sein, die nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der…
Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: Für eine…
Um die Fähigkeit der nationalen Behörden zu verstärken, Steuerumgehung entgegenzuwirken, sollte ein Anleger den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er…
folgender Absatz wird angefügt: „Für eine Verbriefungszweckgesellschaft, die nach dem 9. April 2021 in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.