Erwägungsgrund 8 32022R2343
In der Geschäftsordnung der IOTC sind Englisch und Französisch als deren Amtssprachen festgelegt. Damit die Betreiber ihre in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten wirksam ausüben können, und um Hindernissen für die Kommunikation mit den zuständigen Hafenbehörden vorzubeugen, sollte die Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC vorgelegt werden.