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Es ist erforderlich, besondere Kriterien bezüglich der Vorschriften für die Kofinanzierung und der förderfähigen Kosten anzugeben. Da es für einige der spezifischen Ziele notwendig sein könnte, förderfähige Kosten in völler Höhe zu finanzieren, sollte es möglich sein, von Artikel 190 der Haushaltsordnung abzuweichen.
Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:
Bei Finanzhilfen für Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten…
Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.
Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme finanziert werden.
Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können die förderfähigen Kosten…
Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.