Erwägungsgrund 13 32021R0697
Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern und Mitgliedstaaten in der gesamten Union abzielt, sollte eine Maßnahme nur förderfähig sein, wenn sie von Rechtsträgern durchgeführt wird, die in einem Konsortium von mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, die wiederum in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, sollten während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und sollten sich nicht gegenseitig kontrollieren. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Angesichts der Besonderheiten disruptiver Technologien für die Verteidigung und von Studien könnten solche Maßnahmen von einem einzigen Rechtsträger durchgeführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, im Rahmen des Fonds eine gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergabe zu unterstützen.