Erwägungsgrund 10 32021R0847
Entsprechend der — in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen — Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.