Art. 16a 32021R0694
Normenkonflikte
Für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit gelten die Regeln in den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38 gehen Letztere vor und finden auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.In Bezug auf die EU-Cybersicherheitsreserve sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 spezifische Regeln für die Teilnahme von mit dem Programm assoziierten Drittländern festgelegt. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 geht Letzterer vor und findet auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.