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Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sollten GOVSATCOM-Teilnehmer werden können, sofern sie beschließen, GOVSATCOM-Nutzer zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob GOVSATCOM-Nutzer ermächtigt oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung gestellt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, könnten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, GOVSATCOM-Teilnehmer zu werden oder GOVSATCOM-Infrastruktur aufzunehmen. Das Recht der Mitgliedstaaten, nicht an GOVSATCOM teilzunehmen – auch nach ihrem nationalen Recht oder ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine Politik der Blockfreiheit und der Nichtbeteiligung an militärischen Bündnissen –, würde von der GOVSATCOM-Komponente daher nicht berührt.
Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder…
Die Kapazitäten und Dienste von GOVSATCOM sollten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für kritische Missionen und Operationen im Interesse der…
steht GOVSATCOM den Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sowie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
GOVSATCOM-Nutzer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von einem GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 ordnungsgemäß zur Nutzung von…
Die zuständige GOVSATCOM-Behörde spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der Aufteilungs- und Rangfolgeregeln und der in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.