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Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Aufträge geschaffen oder entwickelt werden, die sie im Rahmen des Programms finanziert. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt.
Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so ist abweichend von Absatz 1 die Union Eigentümerin der Ergebnisse der…
Außer in den Fällen nach Absatz 2 ist die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen…
Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, sollten – als Teilausgleich für von der Union bereits getätigte Investitionen – an die Union…
Diese Verordnung sollte den Besitzstand der Union ergänzen und Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, damit der Besitzstand der Union vollständig an das…
Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte…
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.