Art. 67 32021D0509
Die mit durchführenden Akteuren nach Artikel 61 geschlossenen Verträge zur Ausführung der aus der Fazilität finanzierten Ausgaben entsprechen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Zielen und Grundsätzen sowie den Anforderungen des Artikels 59. Diese Verträge enthalten detaillierte Regelungen, mit denen der Schutz der Interessen der Fazilität gewährleistet wird, nämlich dass die Ausführung auf die operative Effizienz ausgerichtet ist, mit der die Ziele der Unterstützungsmaßnahme erreicht und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, eingehalten werden. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen fordert von den durchführenden Akteuren, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer diese Ziele und Grundsätze sowie diejenigen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe c einhalten.
Darüber hinaus enthalten Verträge mit durchführenden Akteuren insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass
Vermögenswerte, die gegebenenfalls mit Mitteln der Fazilität finanziert werden, nach geltendem Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder nach den Vorschriften erworben werden, die mit den Vorschriften als gleichwertig erachtet werden, die der Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 für die direkte Beschaffung durch die Fazilität erlassen hat;
ein Rechnungsführungssystem angewendet wird, das zeitnah genaue, vollständige und belastbare Daten zur Verfügung stellt;
durch ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sowie Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage international bewährter Verfahren insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben gewährleistet werden kann und Unregelmäßigkeiten, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden können;
unabhängige externe Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben von einer Prüfstelle, die von der Stelle oder den Personen, die die Unterstützungsmaßnahme durchführen, funktional unabhängig ist, nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden;
der Fazilität regelmäßig Finanzberichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt werden und sie unverzüglich über aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die die Fazilität betreffen, und die ergriffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung oder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, unterrichtet wird;
rechtsgrundlos gezahlte Beträge von der Fazilität wieder eingezogen werden;
der Fazilität zeitnah der Rechnungsabschluss für die über die Fazilität finanzierten Ausgaben übermittelt wird, die während des betreffenden Bezugszeitraums angefallen sind, zusammen mit einer Verwaltungserklärung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen nach Ansicht der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind, die Ausgaben für den geplanten Zweck verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollsysteme in dieser Hinsicht die erforderlichen Garantien bieten, sowie zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsgrundsätze ausgestellt wurde;
der Fazilität, den von ihr benannten Rechnungsprüfern und dem Rechnungsprüfungskollegium das Recht auf die Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen und auf den unverzüglichen und unangekündigten Zugang zu den Unterlagen und Daten im Zusammenhang mit den über die Fazilität finanzierten Ausgaben und zu den Gebäuden, in denen diese Unterlagen und Daten aufbewahrt werden, sowie die dafür erforderliche Unterstützung durch die durchführenden Akteure gewährt wird;
allen im Beschluss des Rates zur Einleitung der Unterstützungsmaßnahme — oder gemäß diesem — beschlossenen Regelungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Abhilfebestimmungen entsprochen wird;
der durchführende Akteur die Haftung für seine Durchführung des Vertrags trägt;
die Verpflichtungen der Fazilität im Rahmen des Vertrags ausgesetzt werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgesetzt wird, und diese Verpflichtungen beendet werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme durch den Rat beendet wird.