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Als öffentlich verfügbare Informationen für SST-Dienste sollten Informationen gelten, die ein Nutzer auf angemessener Grundlage für rechtmäßig zugänglich erachtet. SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung beruhen auf externen öffentlich zugänglichen SST-Informationen, die auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollten SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung als öffentlich verfügbare Dienste gelten und keinen Abschluss einer Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erfordern. Der Zugang zu diesen Diensten sollte auf Anfrage der potenziellen Nutzer gewährt werden.
Für den Zugang zu SST-Diensten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die öffentlich zugänglich sind, bedarf es keiner Übereinkunft gemäß…
Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von…
Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige…
Internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben und die Zugang zu nicht öffentlich verfügbaren SST-Diensten haben möchten, sollten eine…
Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte die Bereitstellung von Informationen für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis umfassen, d. h. die…
Die Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.