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Internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben und die Zugang zu nicht öffentlich verfügbaren SST-Diensten haben möchten, sollten eine Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV schließen müssen. Internationale Organisationen, die ihren Sitz in der Union haben und öffentliche Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber sind, sollten als SST-Hauptnutzer gelten.
gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in…
Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige…
gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu diesen SST-Diensten festgelegt sind, und
Als öffentlich verfügbare Informationen für SST-Dienste sollten Informationen gelten, die ein Nutzer auf angemessener Grundlage für rechtmäßig zugänglich…
Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.