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Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Konsortium beteiligt sind, sollte davon ausgegangen werden, dass sie im Besitz von für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sind oder Zugang dazu haben. Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, sollten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen und den Nachweis über die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente erbringen. Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation dieser Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Die Bereitstellung von SST-Diensten sollte auf der Zusammenarbeit der Union mit den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung vorhandener und künftiger nationaler –…
Die Leistungsfähigkeit und Autonomie der Fähigkeiten im Rahmen der SST-Unterkomponente sollten weiterentwickelt werden. Hierzu sollte die SST-Unterkomponente…
Der Sicherheitsausschuss des Rates hat die Schaffung einer Risikomanagementstruktur empfohlen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der…
Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten benennen Sachverständigenteams, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.