Erwägungsgrund 7 32021R0774
Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, in Einklang zu bringen und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.