Erwägungsgrund 3 32021R0774
Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird, muss der Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert werden, um die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, erfassen sollten.