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Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen haben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten…
Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird,…
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder…
Damit die zuständigen Behörden bei der Einfuhr die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung gewährleisten können,…
Um die bestehende Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit Verfahren der Steueraussetzung befasst sind, zu erleichtern, müssen ein Steuerlager und ein…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates muss verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.