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Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird, muss der Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert werden, um die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, erfassen sollten.
Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss…
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten…
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten…
Dem Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „l) für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich…
Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und…
Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.