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Die Unternehmensgröße von Fahrkartenverkäufern variiert erheblich – von Kleinstunternehmen bis zu Großunternehmen – und einige Fahrkartenverkäufer bieten ihre Dienste außerdem ausschließlich offline oder ausschließlich online an. Die Verpflichtung, den Fahrgästen Reiseinformationen bereitzustellen, sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu den unterschiedlichen Unternehmensgrößen und damit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Fahrkartenverkäufer stehen.
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 verkaufen Eisenbahnunternehmen Fahrgästen Fahrkarten entweder direkt oder über Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter auf…
Eisenbahnunternehmen und, soweit möglich, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter erteilen dem Fahrgast während der Fahrt mindestens die in Anhang II Teil II…
Das Angebot an Durchgangsfahrkarten sollte gefördert werden. Allerdings sind ordnungsgemäße Informationen über den Schienenverkehrsdienst auch dann von…
Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder…
Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder…
Zu den Rechten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gehört das Erhalten von Informationen über den Dienst sowohl vor als auch während der Fahrt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.