Erwägungsgrund 11 32021R0782
Wenn für einen Bahnhof verschiedene Bahnhofsbetreiber zuständig sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Stelle zu benennen, die für die in dieser Verordnung genannten Aufgaben verantwortlich ist.
Wenn für einen Bahnhof verschiedene Bahnhofsbetreiber zuständig sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Stelle zu benennen, die für die in dieser Verordnung genannten Aufgaben verantwortlich ist.