Art. 12 Abs. 4 32021R0783Förderfähige Stellen
Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels…
Art. 7 Abs. 4 32021R0695VERORDNUNG (EU) 2021/695 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der…
Erwägungsgrund 42 32021R0783Das LIFE-Programm sollte auch Drittländern gemäß den zwischen der Union und diesen Ländern geschlossenen Abkommen offenstehen, wobei die besonderen Bedingungen…
Art. 7 Abs. 2 32007D0252BESCHLUSS DES RATES vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (2007/252/JI)
Im Rahmen des Programms können mit internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der Grundrechte tätig sind, wie etwa dem Europarat, auf der Grundlage…
Erwägungsgrund 31 32021R0783Um die Durchführung des LIFE-Programms zu unterstützen, sollte die Kommission mit dem Netzwerk der nationalen Kontaktstellen für das LIFE-Programm…