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Die Entfernungsanordnung sollte eine Begründung enthalten, in der die Materialien, die entfernt oder gesperrt werden sollen, als terroristischer Inhalt eingestuft werden, sowie ausreichende Informationen zum Identifizieren des Inhalts enthalten — es sollten die exakte URL-Adresse sowie erforderlichenfalls weitere Angaben zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel ein Screenshot des betreffenden Inhalts. Diese Begründung sollte es den Hostingdiensteanbietern und letztendlich auch den Inhalteanbietern ermöglichen, ihr Recht auf wirksamen Rechtsbehelf effektiv wahrzunehmen. Die vorgetragene Begründung sollte nicht die Offenlegung sensibler Informationen nach sich ziehen, wenn dies die laufenden Ermittlungen gefährden könnte.
eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2…
Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der…
Erhält ein Hostingdiensteanbieter eine Entfernungsanordnung nach diesem Artikel, so ergreift er die gemäß Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und die…
Die Verpflichtung zur Speicherung der Inhalte für Verfahren der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung ist notwendig und gerechtfertigt, da gewährleistet…
Das Verfahren und die Verpflichtungen, die sich nach einer Beurteilung durch die zuständigen Behörden aus den Entfernungsanordnungen, mit denen…
Wirksame Rechtsbehelfe gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta setzen voraus, dass die Inhalteanbieter in Erfahrung bringen können, warum die von ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.