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Der Hostingdiensteanbieter sollte der zuständigen Behörde über die ergriffenen spezifischen Maßnahmen Bericht erstatten, damit diese feststellen kann, ob die Maßnahmen wirksam und verhältnismäßig sind und ob der Hostingdiensteanbieter — sofern automatisierte Verfahren zum Einsatz kommen — über die notwendigen Kapazitäten für die menschliche Aufsicht und Überprüfung verfügt. Bei der Bewertung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Parameter berücksichtigen, einschließlich der Anzahl der gegenüber dem Hostingdiensteanbieter erlassenen Entfernungsanordnungen, der Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und der Wirkung seiner Dienste bei der Verbreitung terroristischer Inhalte, z. B. unter Berücksichtigung der Zahl der Nutzer in der Union, sowie der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Missbrauch seiner Dienste für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.
Gelangt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 5 und gegebenenfalls anderer objektiver Faktoren zu der Auffassung, dass die…
Angesichts des Umfangs des Problems und der Schnelligkeit, die für eine wirksame Ermittlung und Entfernung terroristischer Inhalte erforderlich ist, sind…
Um die wirksame und ausreichend kohärente Durchführung spezifischer Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter zu gewährleisten, sollten sich die zuständigen…
Im Hinblick auf terroristische Inhalte kommt es bei den Hostingdiensteanbietern auf die Transparenz ihrer Strategien an, denn nur so können sie ihrer…
Hostingdiensteanbieter, die terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, sollten — falls sie über Nutzungsbedingungen verfügen — Bestimmungen darin aufnehmen, mit…
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die getroffenen spezifischen Maßnahmen die Risiken nicht hinreichend bekämpfen, sollte sie zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.