Erwägungsgrund 8 32021R0784
Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sollte die Richtlinie 2010/13/EU Vorrang haben. Dies sollte die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, nicht berühren.