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Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die getroffenen spezifischen Maßnahmen die Risiken nicht hinreichend bekämpfen, sollte sie zusätzliche geeignete, wirksame und verhältnismäßige spezifische Maßnahmen fordern können. Eine Anordnung, solche zusätzlichen spezifischen Maßnahmen durchzuführen, sollte weder zur Auferlegung einer allgemeinen Pflicht zur Überwachung oder zum aktiven Forschen nach Hinweisen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, noch zu einer Verpflichtung zur Anwendung automatisierter Werkzeuge (Tools) führen. Hostingdiensteanbieter sollten jedoch die Möglichkeit haben, automatisierte Werkzeuge (Tools) anzuwenden, wenn sie dies für geeignet und erforderlich halten, um den Missbrauch ihrer Dienste für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte wirksam zu bekämpfen.
Jede Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, gilt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und geht für Hostingdiensteanbieter weder…
Angesichts des Umfangs des Problems und der Schnelligkeit, die für eine wirksame Ermittlung und Entfernung terroristischer Inhalte erforderlich ist, sind…
Der Hostingdiensteanbieter sollte der zuständigen Behörde über die ergriffenen spezifischen Maßnahmen Bericht erstatten, damit diese feststellen kann, ob die…
Um die wirksame und ausreichend kohärente Durchführung spezifischer Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter zu gewährleisten, sollten sich die zuständigen…
Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht…
Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt lassen. Insbesondere sollten etwaige Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.