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Mitgliedstaaten, die nationale Kontrolllisten gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Listen in Kenntnis setzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung unterrichten, eine Genehmigung für eine Ausfuhr zu verweigern, für die auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste eine Genehmigung erforderlich ist.