Art. 16g 32017R1509
1.
Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und
b)
der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.
2.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.