Art. 6 Abs. 1 32021R0840Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell…
Art. 4 Abs. 3 32021R0840Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms „Pericles IV“ für die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt entweder in Form von…
Art. 5 Abs. 1 32021R0840Gemeinsame Maßnahme
Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen gemeinsam durchgeführt werden,…
Art. 16 Abs. 2 32021R0840Übergangsbestimmungen
Die Finanzausstattung des Programms „Pericles IV“ kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den…
Art. 3 Abs. 3 32021R0840Mittelausstattung
Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „Pericles IV“ eingesetzt werden, beispielsweise…