Erwägungsgrund 6 32021R0840
Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG und 2001/924/EG des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ermöglicht. Die Ziele des Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für die früheren Zeiträume sind erfolgreich verwirklicht worden.