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Mit dieser Verordnung werden das Europäische Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit (im Folgenden „Kompetenzzentrum“) sowie das Netzwerk nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet. Diese Verordnung legt Bestimmungen für die Benennung nationaler Koordinierungszentren sowie Bestimmungen für die Einrichtung der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit (im Folgenden „Gemeinschaft“) fest.
Das Kompetenzzentrum nimmt eine tragende Rolle bei der Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des Programms „Digitales Europa“, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/694, ein und trägt zur Umsetzung von „Horizont Europa“, insbesondere in Bezug auf Anhang I Pfeiler II Abschnitt 3.1.3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates bei.
Die Mitgliedstaaten tragen gemeinsam zur Arbeit des Kompetenzzentrums und des Netzwerks bei.
Von dieser Verordnung unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.