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In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Programm. Artikel 27 Absätze 1 und 2 und 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Agenturen des Programms Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Programms zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Wurde keine nationale Agentur für ein Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 eingerichtet.
„nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland für die…
Bis zum 29. August 2021 benennt die nationale Behörde für die Laufzeit des Programms eine nationale Agentur. Eine nationale Behörde darf kein Ministerium als…
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Programmmaßnahmen, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörden zur Gewährleistung der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung auf nationaler…
Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.