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Die Union hat nach Artikel 208 AEUV die erforderliche Politikkohärenz für die Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Politikmaßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.
Die Union und die Mitgliedstaaten sind entschlossen, bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eine Vorreiterrolle…
Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit…
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der VN und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl…
Die Union hat eine Führungsrolle bei der Gestaltung und Umsetzung des Konzepts für die Politikkohärenz im Bereich der Entwicklung, das auf die Stärkung der…
Die Union bekennt sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegten Zielen, den Zielen…
Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die Globale Strategie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.