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Am 25. Januar 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“ des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in einer Höchstmenge von 20 000 mg/kg gestellt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Haferlecithin als Emulgator in der Lebensmittelkategorie „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach…
Am 6. März 2018 wurde eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Citronensäure (E 330) in einer Höchstmenge von 5 000 mg/kg als Lebensmittelzusatzstoff für die…
Die Spezifikationen für Haferlecithin (E 322a) sollten bei dessen erstmaliger Aufnahme in die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff und kam in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.